Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Proud Commerce GmbH
vom 22.09.2023
A Geltungsbereich
1 Geltungsbereich, angebotene Leistungen
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Proud Commerce GmbH, Fürther Straße 226a, 90429 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Schleifer & Stefan Peter Roos (im Folgenden „Agentur“ genannt) und Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (im Folgenden „Kunden“ oder „Kunde“ genannt). Die Agentur bietet grundsätzlich
- (Web-) Designleistungen und/oder
- die Überlassung und ggf. Entwicklung von (Standard-) Software
als vertragliche Leistungen an.
1.2 Für sämtliche Leistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt B), ergänzend je nach Vertragsgegenstand die besonderen Bestimmungen (Abschnitt C und D).
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern haben vor diesen Vertragsbedingungen Vorrang.
B Allgemeine Bestimmungen für alle Vertragsleistungen
1 Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Form
1.1 Kostenvoranschläge, Werbematerialien und die Website der Agentur stellen jeweils nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot an die Agentur abzugeben. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens der Agentur, spätestens jedoch mit der Erbringung der beauftragten Leistung an den Kunden zustande.
1.2 Vorbehaltlich dieser AGB sind alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, einschließlich Vertragsergänzungen und -änderungen, zu Nachweiszwecken schriftlich niederzulegen. Mitteilungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail vorgenommen werden. Kündigungen müssen stets schriftlich erfolgen.
2 Vergütung
2.1 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Soweit weder individuell, noch nach den Regelungen der Abschnitte C und D etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung der Agentur nach Zeitaufwand. Stundensätze werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Sollte kein ausdrücklicher Stundensatz festgelegt worden sein, so gilt der bei Vertragsabschluss aktuelle und bekanntgegebene Stundensatz der Agentur, in jedem Fall aber eine ortsübliche Vergütung.
2.3 Die Vergütung wird nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und ist sofort ohne Abzug zahlbar.
2.4 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils nach Abnahme des Teiles und Rechnungsstellung fällig. Erstrecken sich die beauftragten Arbeiten über längere Zeit (länger als ein Monat) oder erfordern sie von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so kann die Agentur einen angemessenen Vorschuss verlangen, und zwar grundsätzlich 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Abnahme.
2.5 Der Kunde trägt gegen geeigneten Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung vereinbarungsgemäß anfallende Entgeltforderungen Dritter. Auch hierfür kann die Agentur Vorschüsse verlangen.
2.6 Werden urheberrechtlich geschützte Gegenstände der Agentur, insbesondere Entwürfe, in größerem Umfang als vertraglich vereinbart genutzt, ist die Agentur berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung (gemessen an der vereinbarten Vergütung) und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen (Ziff. 5) zu erreichen.
3.2 Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung/en. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten der Agentur in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden ausreichend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3.3 Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene und zumutbare Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von der Agentur zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
3.4 Sofern der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien oder Inhalte (Bild-, Ton-, Textmaterial o.ä.) zu beschaffen hat, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so wird dies dem Kunden mitgeteilt und er hat die hierfür anfallenden Kosten tragen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an den Materialien und Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich.
3.5 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden bei Mitwirkungsobliegenheiten für ihn in seinem Pflichten-/Mitwirkungsbereich tätig werden, hat der Kunde wie für eigenes Handeln einzustehen.
4 Termine
4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen, soweit mit dem Vertrag kein ausdrücklicher Zeitplan abgeschlossen wurde, im Übrigen auf Seiten der Agentur nur durch den angegebenen Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Von dieser Vereinbarung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeinen Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungspflichten etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.
5 Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Erweiterungen des vertraglich bestimmten Umfangs der von der Agentur zu erbringenden Leistungen sind gegenüber der Agentur vom Kunden schriftlich mitzuteilen. Änderungswünsche die voraussichtlich innerhalb 8 Arbeitsstunden komplett umgesetzt werden können, kann die Agentur sofort gegen eine zusätzliche Vergütung gem. Ziff. 5.6 erbringen. Im Übrigen richtet sich das Leistungsänderungsverfahren nach den nachfolgenden Absätzen.
5.2 Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte/n Änderung/en insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass die Prüfung zu einer Verzögerung der ursprünglichen Leistungserbringung führt, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist darauf hin, dass die Prüfung des Änderungswunsches nur weiterhin erfolgen kann, wenn die ursprünglichen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Die weitere Prüfung erfolgt nur, wenn der Kunde mit der Verschiebung einverstanden ist, andernfalls gilt Ziff. 5.5. Der Kunde kann Änderungswünsche jederzeit zurückziehen; das eingeleitete Verfahren endet dann mit sofortiger Wirkung.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Umsetzungsvorschlag oder aber Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches und über neue Termine der betroffenen Leistungen unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
5.6 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände (z. B.: Prüfung des Änderungswunsches, Erstellen Änderungsvorschlag, Stillstandszeiten etc.) zu tragen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tages- oder Stundensätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an im Rahmen der Vertragsdurchführung dem Kunden überlassenen körperlichen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Einzelauftrag oder aus anderen gegenüber dem Kunden bestehende Forderungen, auch wenn sie später entstanden sind, vor.
6.2 Der Kunde hat die Agentur bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Agentur zu unterrichten.
7 Verfahren im Fall von Schutzrechtsverletzungen
7.1 Der Kunde hat die Agentur unverzüglich über Ansprüche Dritter, die diese wegen einer Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit der von der Agentur erbrachten Vertragsleistung/en geltend machen, zu informieren, insbesondere auch über aufgenommene Vergleichsverhandlungen und Gerichtsverfahren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, so hat er sich die hierdurch entstandenen Nachteile oder Schäden selbst zurechnen zu lassen. Die Agentur haftet insoweit nicht.
7.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
8 Haftung für Sach-/Rechtsmängel
8.1 Ansprüche gegen die Agentur wegen Sach-/Rechtsmängel verjähren in 12 Monaten, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur oder wurde von der Agentur arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Überlassung bzw. bei einem Werkvertrag mit der Abnahme der Sache.
8.2 Im Fall von Sach-/Rechtsmängeln ist die Agentur, soweit die Nachbesserung noch nicht fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist, zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Die Agentur kann die Nachbesserung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Gelingt es der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Der Kunde hat auch bei einem Werkvertrag kein Selbstvornahmerecht, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen der Agentur handelt.
8.3 Bei der Fristsetzung für die Nachbesserung oder Mängelbeseitigung ist der Kunde verpflichtet, der Agentur einen nach den konkreten Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls als angemessen anzusehenden Zeitraum zu gewähren. Setzt der Kunde der Agentur eine Frist zur Beseitigung von Mängeln, hat der Kunde nach erfolglosem Fristablauf unverzüglich schriftlich zu erklären, wie mit dem Vertrag weiter verfahren werden soll. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, kann die Agentur davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert fortbestehen und durchgeführt werden soll.
8.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere auf die von ihm zur Verfügung gestellten bzw. verwendeten Geräte und Informationen sowie Bedienfehler, Nichtbeachtung von gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, Nachlässigkeiten des Kunden bzw. dessen Mitarbeiter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Änderungen an der von der Agentur erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
8.5 Stellt sich im Zuge von Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die gerügten Mängel nicht der Agentur zuzurechnen sind und hätte der Kunde dies erkennen können, ist die Agentur berechtigt, vom Kunden die Aufwände für die Verifizierung und Fehlerbehebung entsprechend der im Vertrag vereinbarten oder üblichen Vergütungssätze erstattet zu verlangen.
9 Allgemeine Haftung
9.1 Sofern diese AGB bzw. der Vertrag nichts Abweichendes vorsehen, haftet die Agentur grundsätzlich nach den folgenden Absätzen.
9.2 Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
9.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
9.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10 Geheimhaltung, Referenzangabe
10.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des abgeschlossenen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.. Bei Softwareverträgen gilt insbesondere das in der Software enthaltene und/oder dieser zugrunde liegende technische „Know How“ als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.
10.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
10.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
10.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen und Dateien, wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc., nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig an sie herauszugeben und ggf. zu löschen, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
10.5 Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen, insb. Designleistungen, zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Hierbei hat die Agentur stets auf die (Nutzungs-) Rechte des Kunden Rücksicht zu nehmen und auf diese hinweisen.
11 Änderung der Geschäftsbedingungen
11.1 Die Agentur behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB. Für die wirksame Änderung von AGB im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gilt 11.2.
11.2 Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Agentur dem Kunden Änderungen der AGB unverzüglich in Textform (insb. Email) über die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vom Kunden genannte Kontakt-Adresse mitteilen. Widerspricht der jeweilige Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die mitgeteilten Änderungen als vom Kunden angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderungen der AGB noch gesondert hingewiesen.
12 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
12.1 Die Abtretung von Forderungen gegen die Agentur ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es aus § 320 BGB resultiert oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.3 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder bezüglich derer ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziff. 12.2 zusteht.
13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils abgeschlossenen Vertrag ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
C Designleistungen
Dieser Abschnitt C gilt für ergänzend alle (Web-) Designleistungen der Agentur.
1 Vergütung für Designleistungen
1.1 Die Vergütung für urheberrechtlich geschützte Designleistungen, wie z.B. auch Entwürfe und Reinzeichnungen, sowie die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt nach einem individuell zu vereinbarenden Festpreis. Ist kein Festpreis vereinbart gilt Buchst. B, Ziff. 2.2. Bereits die im Einvernehmen mit dem Kunden erfolgte Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Erbringt die Agentur im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringt die Agentur Leistungen, die erst auf Grund von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen (insb. im Sinne von Buchst. B, Ziff. 3) des Kunden erforderlich geworden sind, so erhält die Agentur hierfür eine gesonderte Vergütung die dem im Vertrag vereinbartem Stundensatz, hilfsweise einem üblichen Stundensatz entspricht.
1.3 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu geben.
1.4 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
1.5 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind stets vom Kunden zu erstatten.
2 Abnahme
2.1 nach Fertigstellung der Designleistungen und ihrer Übergabe bzw. Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden ist der Kunde innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, wenn die Leistungen den vertraglichen Spezifikationen und dem freigegebenen Konzept bzw. Prototypen entspricht
2.2 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Designleistungen zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept bzw. dem Prototypen entspricht. Einmal abgenommene Teile können später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, es sei denn es liegen Umstände vor, die der Kunde zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.
3 Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung
3.1 Alle an den Designleistungen und ggf. an einzelnen Elementen der Designleistungen zustehenden Urheberrechte liegen bei der Agentur. An sämtlichen Designleistungen, insb. Webseitendesign und Entwürfen, werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt und zwar nur soweit es zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist, es sei denn mit dem Kunden ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3.2 Etwaige Originale sind daher, sobald der Kunde sie nicht mehr für die Ausübung seiner Nutzungsrechte zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.3 Die Agentur hat Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf den erbrachten Designleistungen. Die Agentur darf diesen Urhebervermerk selbst anbringen und der Kunde ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen.
3.4 Die Versendung oder Übermittlung der Designarbeiten, -entwürfe und -vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
4 Digitale Daten
4.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die zur Vertragsdurchführung im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4.2 Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien oder sonstige Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
5 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen des Kunden
5.1 Im Rahmen des Auftrags hat die Agentur künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung werden daher nur bei Abweichung vom Auftrag (insb. von akzeptierten Konzepten und Prototypen) anerkannt. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen in der Gestaltung, die keine Reklamationen sind, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.2 Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und erstattet der Agentur die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.
6 Haftung
6.1 Für Verletzung von Wettbewerbsrecht und ähnliche Verstöße, die auf der/den Designleistung/en der Agentur beruhen, haftet die Agentur nur, wenn sie gerade durch die spezielle Ausgestaltung der Designleistung/en entstanden sind und auf von der Agentur eingebrachten Ideen beruhen und die Agentur den Rechtsverstoß kannte oder kennen müsste und daher Ihre allgemeinen Aufklärungspflichten verletzt hat. Für Verstöße, die einem vom Kunden verfolgtem Geschäftsmodell inhärent sind, haftet die Agentur in keinem Fall.
6.2 Die Agentur bietet grundsätzlich keine rechtliche Beratung und Prüfung bezüglich Ihrer Designleistungen und deren Verwendung durch den Kunden, insbesondere nicht im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit.
D Softwareerstellung und Überlassung von (Standard-) Software
Alle Ziffern dieses Abschnitts D gelten ergänzend für die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware durch die Agentur; für die Überlassung von Standardsoftware durch die Agentur gelten nur die Ziffern 3-6 dieses Abschnitts D ergänzend.
1 Leistungserbringung und Projektleitung bei Softwareerstellung
1.1 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt die Agentur aufgrund der Angaben des Kunden eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um. Es ist hierbei allgemein anerkannt, dass Software aufgrund deren Komplexität nicht zu 100% fehlerfrei erstellt werden kann.
Die Agentur erbringt im Rahmen eines Softwareerstellungsvertrages je nach Wunsch des Kunden grundsätzlich folgende entgeltliche Leistungen in Form separater Leistungsabschnitte:
- das Erarbeiten eines Konzepts zu Beschreibung der Möglichkeiten der Realisierung der Software,
- das Erstellen eines Pflichtenheftes als detaillierte Arbeitsgrundlage für die Agentur zur Erstellung der Software,
- die Erstellung der Software und der Benutzerdokumentation einschließlich Installationsanweisung,
- die Installation der Software einschließlich der vereinbarten Parametrisierung und/oder
- die Einweisung in die Software und die Schulung für ausgewählte Nutzer.
Nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird die Agentur den Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung zugänglich machen.
1.2 Eigenschaften und Funktionalitäten der Software werden entsprechend den Vorgaben des Kunden stets zunächst in einem Pflichtenheft festgelegt, dessen fertiger Inhalt anschließend Vertragsbestandteil des eigentlichen Vertrags wird. Das Erstellen eines solchen Pflichtenheftes kann auf Rechnung des Kunden durch die Agentur ausgeführt werden und ist auf Wunsch von der Erteilung des eigentlichen Auftrags unabhängig (z. B. als Machbarkeitsanalyse).
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten. Änderungen sind von den Parteien unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die bereits benannten Personen weiterhin als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2 Freigaben bei Softwareerstellung
2.1 Mit der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen gemäß der vorstehenden Ziff. 1.1 erfolgt eine Prüfung durch den Kunden, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
2.2 Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Leistungen freizugeben. Eine Freigabe durch den Kunden hat die Wirkungen einer (Teil-) Abnahme.
2.3 Sieht der Kunde die erbrachten Leistungen als nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht an, so hat er seine Beanstandungen der Agentur binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.
2.4 Die Agentur ist berechtigt, die für den jeweils folgenden Abschnitt beschriebenen Leistungen durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat. Des Weiteren gelten die Leistungen insoweit als vom Kunden abgenommen.
2.5 Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird die Agentur hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Die Agentur ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, so kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Ein Anspruch auf Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht. Die Rechte der Parteien wegen der erbrachten Leistungen bleiben im Übrigen hiervon unberührt.
3. Verhältnis zu Open-Source-Software (Softwareerstellung und Überlassung von Standardsoftware)
Die Agentur bietet grundsätzlich auch Softwareleistungen an, die darauf ausgelegt sind, mit Open-Source-Software, die der General Public License unterliegt, zusammenzuarbeiten. Ist dies der Fall, so stellt die Agentur klar, dass die Open-Source-Software selbst in keiner Weise Leistungs- und Vertragsgegenstand der Agentur ist. Die Agentur erbringt nur zusätzliche Leitungen im Hinblick auf Open-Source-Software. Die Open-Source-Software wird insbesondere nicht durch die Agentur geliefert oder sonst wie beschafft oder zur Verfügung gestellt, sondern ist vom Kunden stets selbst zu beziehen. Der Kunde kann aber die Agentur mit der Beschaffung der Open-Source-Software in seinem Namen beauftragen. Die Agentur hat insbesondere keinerlei Einfluss auf die aktuelle und künftige Verfügbarkeit sowie Funktionstüchtigkeit der jeweiligen Open-Source-Software und kann diese daher auch nicht sicherstellen.
4 Nutzungsrechte (Softwareerstellung und Überlassung von Standardsoftware)
4.1 Die Agentur räumt dem Kunden an der Software grundsätzlich ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, es sei denn zur Erreichung des Vertragszwecks ist eine weitergehende Nutzungsrechtseinräumung erforderlich. Eine weitergehende Nutzungsrechtseinräumung, die über den unmittelbaren Vertragszweck hinaus geht, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Eingeräumte Nutzungsrechte gelten stets nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des Kunden
4.3 Ein Anspruch des Kunden auf Übergabe des der überlassenen Software zugrunde liegenden Quellcodes gibt es nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.
4.4 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt stets erst im Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die Agentur dem Kunden jedoch die Nutzung der Software. Die Agentur kann hierbei aber den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde im Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
5 Rügeobliegenheit (Softwareerstellung und Überlassung von Standardsoftware)
5.1 Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach der Ablieferung durch die Agentur, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen.
5.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
5.3 Hat die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich insoweit nicht auf die vorstehenden Bestimmungen berufen.
6 Gewährleistung (Softwareerstellung und Überlassung von Standardsoftware)
6.1 Die Agentur haftet nicht dafür, dass der Einsatz der Software beim Kunden bestimmte betriebswirtschaftliche Vorteile oder Ergebnisse erzielt.
6.2 Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen seitens des Kunden ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform gemeldet werden und reproduzierbar sind.
6.3 Der Kunde wird der Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Fassung der AGB.